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Satzung des Sportärztebund Rheinland-Pfalz e.V. |
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§ 1 Name und Sitz:
- Der Verein führt den Namen Sportärztebund Rheinland-Pfalz e.V. und hat seinen Sitz am Ort der jeweiligen Geschäftsstelle.
Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Kaiserslautern.
Der Verein ist Mitglied im DGSP (Deutschen Sportärztebund e.V.),
er ist selbstlos tätig und verfolgt ohne rassische, konfessionelle und politische
Bindungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
- § 2 Zweck des Sportärztebundes Rheinland-Pfalz e.V.
- Die Förderung des Sports im Dienst der Volksgesundheit
- Die Überwachung der Gesundheit der Sporttreibenden durch sportärztliche Untersuchung und Beratungen
- Die Förderung der Sportmedizin, insbesondere den Gedankenaustauschs über wissenschaftliche und praktische sportärztliche Fragen
- Die enge Zusammenarbeit mit den anderen Sportärzteverbänden e.V. als Dachorganisation, den Gesundheitsbehörden, gesetzgebenden Körperschaften und der Öffentlichkeit sowie der Organisation des Sports und seiner Fachverbände.
§ 3 Mittel des Vereins
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Sportärztebund e.V. zu, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Sportmedizin zu verwenden hat.
- § 4 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Sportärztebundes Rheinland-Pfalz e.V.
Kann jeder in der Bundesrepublik Deutschland approbierte Arzt werden, wenn er um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitglieder-Versammlung in einfacher Mehrheit
- Außerordentliches Mitglied des Sportärztebundes Rheinland-Pfalz e.V. kann jede an der Förderung der Leibesübungen interessierte Persönlichkeit werden, deren allgemeine und Fachausbildung ersprießliche Mitarbeit an den Zeilen des Sportärztebundes Rheinland-Pfalz e.V. verspricht. Das Aufnahmeverfahren entspricht dem der ordentlichen Mitglieder.
- Ehrenmitglieder können vom Vorstand und von der Hauptversammlung ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes.
- Der Austritt muß durch Einschreiben an den Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung wird jedoch erst wirksam nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegen den Sportärztebund Rheinland-Pfalz e.V. und Zahlung des Mitgliederbeitrages bis zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes ist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern möglich. Mitglieder, die länger als 2 Jahre mit ihren Beitragszahlungen - trotz Mahnung - rückständig sind, können auf Antrag des Schatzmeisters durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Mitglieder sind bei der Mahnung auf die Folgen hinzuweisen.
§ 5 Organe des Vereins
- Die Organe des Sportärztebundes Rheinland-Pfalz e.V. sind:
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliedervesammlung
- Alle Ämter in den Organen des Vereins sind Ehrenämter.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand des Sportärztebundes Rheinland-Pfalz e.V. besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeiste
- Schriftführer
Die Tätigkeit des Schatzmeisters und des Schriftführers kann auch in Personalunion ausgeübt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln und für die Dauer von jeweils 2 Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so hat sich der Vorstand durch Zuwahl aus dem erweiterten Vorstand zu ergänzen. Die Amtsdauer des zugewählten Mitgliedes endet mit der Ersatzwahl, die durch die nächste Hauptversammlung vorzunehmen ist. Nach Ablauf der ordentlichen Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
- Der Vorstand leitet die Geschäfte des Sportärztebundes Rheinland-Pfalz e.V. verwaltet das Vermögen und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
- Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.
- Für Geldüberweisungen, Ein- und Auszahlung etc. ist der Schatzmeister zeichnungsberechtigt.
§ 7 Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand des Sportärztebundes Rheinland-Pfalz e.V. besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Referent für Behindertensport
- Referent für Fortbildung
- Referent für Frauensport
- Referent für Jugendsport
- Referent für Leistungssport
- Der erweiterte Vorstand dient der fachlichen Beratung des Vorstandes. Seine Mitglieder werden einzeln und jeweils für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt Wiederwahl ist zulässig.
- Zu den Sitzung des erweiterten Vorstandes können von Fall zu Fall weitere Berater hinzugezogen werden. Diese besitzen kein Stimmrecht.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Zusammensetzung und Stimmrecht: Die Mitgliederversammlung besteht aus
allen ordentlichen und Ehrenmitgliedern des Sportärztebundes Rheinland-Pfalz e.V. Jedes ordentliche und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Das Stimmrecht ruht, wenn das betreffende Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Außerordentliche Mitglieder können an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen.
- Tagung und Vorsitz: Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal - nach Möglichkeit in der 1. Hälfte des Geschäftsjahres - von dem Vorstand einberufen werden. Wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn es auf schriftlichem Weg mindestens von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Tag des Zusammentreffens unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Versammlung unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu übermitteln. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vereins, bei seiner Abwesenheit ein anderes Mitglied des Vorstandes. Ist kein Mitglied des Vorstandes zugegen, so wählen die Versammelten für die Dauer der Tagung einen Tagungsleiter.
- Zuständigkeit der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der Satzung als oberstes beschließendes Organ in allen wichtigen inneren und äußeren Angelegenheiten des Sportärztebundes Rheinland-Pfalz e.V. Entscheidungen treffen, an die der Vorstand gebunden ist. Der Mitgliederversammlung bleiben ausschließlich vorbehalten:
- die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
- die Wahl von jeweils 2 Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und die besonderes vorzunehmende Entlastung des Schatzmeisters
- die Beschlußfassung über den jährlich aufzustellenden Haushaltsplan sowie die Festsetzung des Vereinsbeitrages
- die Änderung dieser Satzung
- der Beschluß über die Auflösung des Sportärztebundes Rheinland-Pfalz e.V.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
- Der Beschluß zur Auflösung des Sportärztebundes Rheinland-Pfalz kann nur von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitgliedern gefaßt werden.
- Es erfolgt schriftliche Abstimmung, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll </ol> aufzunehmen, das die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut enthalten muß. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 9 Beitrag
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Beiträge zu entrichten,
deren Höhe in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schatzmeisters
beschlossen wird. Die Beiträge sind im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig. Bei
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, die trotz 2-maliger Mahnung
länger als 1 Jahr mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, soll der gesamte
Beitrag, zuzüglich der Unkosten durch Nachnahme eingezogen werden.
§ 10 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§ 11 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen- Bestimmung des Vereinsrechtes.
Ludwigshafen, 16. Juni 1984
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